Mietpreisbremse
Gesetzliche Regelung (§§ 556d ff. BGB), die Mieterhöhungen bei Neuvermietung in angespannten Wohnungsmärkten auf 10% über der ortsüblichen Vergleichsmiete begrenzt.
Gesetzliche Regelung (§§ 556d ff. BGB), die Mieterhöhungen bei Neuvermietung in angespannten Wohnungsmärkten auf 10% über der ortsüblichen Vergleichsmiete begrenzt.