Glossar
50 Fachbegriffe aus Mietrecht, Baurecht, SHK und Hausverwaltung — verständlich erklärt.
A
Abnahme
Erklärung des Auftraggebers, dass die Werkleistung im Wesentlichen vertragsgemäß ist. Startet die Gewährleistungsfrist, kehrt die Beweislast um und macht die Schlusszahlung fällig.
Abschlagsrechnung
Teilrechnung für bereits erbrachte Leistungen während eines laufenden Auftrags. Nach BGB § 632a hat der Unternehmer Anspruch auf Abschlagszahlungen.
AfA (Absetzung für Abnutzung)
Steuerliche Abschreibung von Gebäudekosten über die Nutzungsdauer. Altbauten (vor 1925): 2,5% über 40 Jahre. Neubauten: 2% über 50 Jahre. Seit 2023 für neue Wohngebäude: 3% über 33 Jahre.
Anlage V (Steuererklärung)
Formular der Einkommensteuererklärung für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Hier werden Mieteinnahmen und Werbungskosten (Zinsen, AfA, Reparaturen) erklärt.
Aufmaß
Erfassung der tatsächlich ausgeführten Leistungen (Mengen, Massen, Flächen) als Grundlage für die Abrechnung. Kann digital oder auf Papier erfolgen. Bei VOB-Verträgen gemeinsames Aufmaß üblich.
B
Bauabzugsteuer
15% Steuereinbehalt, den der Auftraggeber bei Bauleistungen einbehalten und ans Finanzamt abführen muss — AUSSER der Auftragnehmer legt eine Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vor.
Betriebskosten
Laufende Kosten, die dem Eigentümer durch das Grundstück und das Gebäude entstehen. Umlagefähige Betriebskosten können nach § 2 BetrKV auf Mieter umgelegt werden.
BetrKV (Betriebskostenverordnung)
Verordnung, die in § 2 abschließend auflistet, welche Betriebskosten auf Mieter umgelegt werden dürfen. 17 Kostenarten plus 'sonstige Betriebskosten'.
BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)
Zentrales Gesetzeswerk des deutschen Zivilrechts. Für Vermieter besonders relevant: Mietrecht (§§ 535-580a), Werkvertragsrecht (§§ 631-651), Gewährleistung (§ 634a).
C
D
Datanorm
Standardisiertes Datenformat für den Austausch von Artikelstammdaten zwischen Großhändlern und Handwerksbetrieben. Enthält Artikelnummern, Beschreibungen, Preise und Rabattgruppen.
DIN EN 806
Europäische Norm für Trinkwasser-Installationen. Teil 4 regelt die Druckprüfung (Verfahren A und B). Inhalte urheberrechtlich geschützt (Beuth-Verlag).
DN (Nennweite)
Genormte Bezeichnung für den Innendurchmesser von Rohrleitungen. Beispiel: DN 25 = ca. 25 mm Innendurchmesser. Beeinflusst den Belastungsdruck bei der Druckprüfung (≤DN50: 3 bar, >DN50: 1 bar bei Verfahren A).
Druckprüfung
Prüfung von Rohrleitungen auf Dichtheit und Belastbarkeit nach DIN EN 806-4 (Trinkwasser) bzw. DIN 18380 (Heizung). Verfahren A: Druckluft (150 mbar Dichtheit, 3 bar Belastung ≤DN50). Verfahren B: Wasser.
DVGW (Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches)
Technisch-wissenschaftlicher Verein, der Regeln und Standards für Gas- und Wasserversorgung erstellt. DVGW-Zertifizierung ist Qualitätsstandard für Armaturen und Rohre.
E
G
GAEB (Gemeinsamer Ausschuss Elektronik im Bauwesen)
Standardformat für den elektronischen Datenaustausch bei Ausschreibungen im Bauwesen. Wichtigste Formate: P83/X83 (Ausschreibung), D84 (Angebot), P86 (Aufmaß).
GEG (Gebäudeenergiegesetz)
Seit 2024 geltendes Gesetz für energetische Anforderungen an Gebäude. Ersetzt EnEV, EEWärmeG und EnEG. Regelt u.a. die Heizungspflichten (65%-EE-Regel für neue Heizungen).
Gewährleistung (Bauwesen)
Haftung des Unternehmers für Mängel am Bauwerk. BGB: 5 Jahre ab Abnahme (§ 634a). VOB/B: 4 Jahre ab Abnahme (§ 13 Abs. 4). Bei arglistig verschwiegenen Mängeln: 3 Jahre ab Kenntnis.
Grundbuch
Öffentliches Register beim Amtsgericht, in dem Eigentumsverhältnisse, Belastungen (Grundschuld, Hypothek) und Rechte (Wohnrecht, Nießbrauch) an Grundstücken eingetragen sind.
Grunderwerbsteuer
Steuer beim Kauf eines Grundstücks oder einer Immobilie. Steuersatz je nach Bundesland 3,5-6,5% des Kaufpreises. Käufer zahlt.
Grundsteuer
Steuer auf Grundbesitz, von der Gemeinde erhoben. Nach § 2 Nr. 1 BetrKV auf Mieter umlagefähig. Durch die Grundsteuerreform 2025 neu berechnet.
H
Hausgeld
Monatliche Vorauszahlung des WEG-Eigentümers an die Hausverwaltung. Enthält Betriebskosten + Instandhaltungsrücklage + Verwaltungskosten. Nur die Betriebskosten sind auf Mieter umlagefähig.
HeizkostenV (Heizkostenverordnung)
Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten. Pflicht: 50-70% nach Verbrauch, 30-50% nach Fläche.
I
K
Kaltmiete
Die reine Miete ohne Nebenkosten. Auch Nettomiete oder Grundmiete genannt. Basis für Mieterhöhungen und Mietpreisbremse.
Kaufpreisfaktor (Vervielfältiger)
Kaufpreis geteilt durch Jahresmiete. Zeigt an, nach wie vielen Jahren sich der Kaufpreis über die Miete amortisiert. Unter 20 gilt als günstig, über 30 als teuer.
Kaution (Mietkaution)
Sicherheitsleistung des Mieters, maximal 3 Monats-Kaltmieten (§ 551 BGB). Muss getrennt vom Vermögen des Vermieters angelegt werden. Ratenzahlung in 3 Raten möglich.
Kündigungsfrist
Frist, die der Vermieter bei ordentlicher Kündigung einhalten muss: 3 Monate (bis 5 Jahre), 6 Monate (5-8 Jahre), 9 Monate (über 8 Jahre Mietdauer). Mieter haben immer 3 Monate.
M
Mängelrüge
Schriftliche Anzeige eines Mangels gegenüber dem Auftragnehmer. Nach VOB/B muss eine angemessene Frist zur Nachbesserung gesetzt werden.
Meisterpflicht
SHK ist ein meisterpflichtiges Handwerk (Anlage A HwO). Betriebsgründung nur mit Meisterbrief oder als Betriebsleiter mit Meisterqualifikation möglich. Ausnahmen: Altgesellen-Regelung.
Mietpreisbremse
Gesetzliche Regelung (§§ 556d ff. BGB), die Mieterhöhungen bei Neuvermietung in angespannten Wohnungsmärkten auf 10% über der ortsüblichen Vergleichsmiete begrenzt.
Mietspiegel
Übersicht der ortsüblichen Vergleichsmiete einer Gemeinde. Grundlage für Mieterhöhungen nach § 558 BGB. Kann einfach oder qualifiziert sein.
N
Nachtrag (Nachtragsangebot)
Angebot über zusätzliche oder geänderte Leistungen, die nicht im ursprünglichen Vertrag enthalten waren. Nach VOB/B § 2 Abs. 5-6 hat der Auftragnehmer Anspruch auf Vergütungsanpassung.
Nebenkosten
Im Mietrecht der Anteil der Betriebskosten, den der Mieter zusätzlich zur Kaltmiete zahlt. Oft synonym mit Betriebskosten verwendet, juristisch aber nicht identisch.
Notarkosten
Gebühren für notarielle Beurkundung beim Immobilienkauf. Ca. 1,5-2% des Kaufpreises (inkl. Grundbucheintragung). Nicht verhandelbar — gesetzlich festgelegt nach GNotKG.
P
R
Rauchmelderpflicht
In allen 16 Bundesländern Pflicht in Schlafräumen, Kinderzimmern und Fluren. Einbau: Vermieter. Wartung: je nach Bundesland Vermieter oder Mieter. Anschaffung nicht umlagefähig, Wartung ja.
Regiearbeiten (Stundenlohnarbeiten)
Arbeiten, die nicht nach Einheitspreis, sondern nach tatsächlichem Aufwand (Stunden + Material) abgerechnet werden. Nach VOB/B § 2 Abs. 10 und § 15 geregelt. Müssen vor Ausführung angeordnet werden.
Rendite (Mietrendite)
Verhältnis der jährlichen Mieteinnahmen zum Kaufpreis. Brutto-Rendite = Jahresmiete / Kaufpreis. Netto-Rendite berücksichtigt zusätzlich Kaufnebenkosten und nicht umlagefähige Kosten.
S
Schlussrechnung
Endgültige Abrechnung aller erbrachten Leistungen nach Abschluss der Baumaßnahme. Bei VOB-Verträgen: Frist 12 Werktage nach Fertigstellung (§ 14 Abs. 3 VOB/B).
SHK (Sanitär, Heizung, Klima)
Branchenbezeichnung für das Installateur- und Heizungsbauer-Handwerk. Umfasst Sanitärinstallation, Heizungsbau, Klimatechnik und Lüftungstechnik.
Sonderumlage
Einmalige Zahlung der WEG-Eigentümer für unvorhergesehene oder größere Instandhaltungsmaßnahmen, wenn die Instandhaltungsrücklage nicht ausreicht. Nicht auf Mieter umlagefähig.
Sozialklausel
Widerspruchsrecht des Mieters nach § 574 BGB: Bei einer Kündigung kann der Mieter Härte geltend machen (Alter, Krankheit, fehlender Ersatzwohnraum). Das Gericht wägt dann die Interessen ab.
Stundensatz (Verrechnungssatz)
Der Preis, den ein Handwerksbetrieb pro Arbeitsstunde berechnet. Enthält Personalkosten, Gemeinkosten und Gewinn. SHK-Branche 2026 typisch: 55-85 EUR netto.
T
V
W
Warmmiete
Kaltmiete plus alle Nebenkosten-Vorauszahlungen. Der Betrag, den der Mieter tatsächlich monatlich überweist.
WEG (Wohnungseigentümergemeinschaft)
Gemeinschaft aller Eigentümer einer Wohnanlage. Beschließt in der Eigentümerversammlung über Verwaltung und Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums.