Gewährleistung (Bauwesen)
Haftung des Unternehmers für Mängel am Bauwerk. BGB: 5 Jahre ab Abnahme (§ 634a). VOB/B: 4 Jahre ab Abnahme (§ 13 Abs. 4). Bei arglistig verschwiegenen Mängeln: 3 Jahre ab Kenntnis.
Haftung des Unternehmers für Mängel am Bauwerk. BGB: 5 Jahre ab Abnahme (§ 634a). VOB/B: 4 Jahre ab Abnahme (§ 13 Abs. 4). Bei arglistig verschwiegenen Mängeln: 3 Jahre ab Kenntnis.